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SR2 2026 40

Führerausweisentzug

Graubünden · 2020-03-11 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A. Aufgrund einer am 11. April 2025 eingegangenen Strafanzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A._____ am 14. April 2025 eine Strafuntersuchung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Abs. 1bis StGB etc. (Proz. Nr. VV.2025.1371). Am 26. Juli 2025 wurde er festgenommen. B. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden (fortan: ZMG) Proz. Nr. 645-2025-113 vom 29. Juli 2025 wurde A._____ wegen Kollusions- und Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b und c StPO bis längstens am 25. Oktober 2025 in Untersuchungshaft versetzt. C. Mit Entscheid Proz. Nr. 645-2025-161 vom 28. Oktober 2025 verlängerte das ZMG die Untersuchungshaft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) und einfacher Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) um sechs Monate bis längstes am 25. April 2026. D. Eine gegen den Haftverlängerungsentscheid eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit Beschluss SR2 25 85 vom 18. Dezember 2025 ab. E. Mit Gesuch vom 21. April 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden beim ZMG die Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) und einfacher Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) um vorläufig sechs Monate, eventualiter um drei Monate. F. Mit Entscheid des ZMG Proz. Nr. 645-2026-64 vom 30. April 2026 wurde die Untersuchungshaft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) und einfacher Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) bis zum

25. Juli 2026 verlängert. G. Dagegen liess A._____ (fortan: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B._____, mit Eingabe vom 5. Mai 2026 (Poststempel 6. Mai 2026) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erheben und Folgendes beantragen: 1. Es sei Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids vom 30. April 2026 des Zwangsmassnahmengerichts Graubünden in Sachen A._____ betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 25.07.2026 aufzuheben. 2. Es sei A._____ unter Auflagen aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

3 / 17 H. Das ZMG übermittelte dem Obergericht mit Schreiben vom 12. Mai 2026 die Verfahrensakten und verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung. I. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 14. Mai 2026 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung. J. Die Angelegenheit ist spruchreif.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Legitimiert dazu ist einzig die verhaftete Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV; BR 173.010) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren bei der Zweiten strafrechtlichen Kammer des Obergerichts. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die gegen den Beschwerdeführer bestehende Untersuchungshaft verlängert, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Die Beschwerde erfolgte zudem frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 StPO N. 15). Das entbindet die beschwerdeführende Partei jedoch nicht davon, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft

E. 4 Strafprozessuale Haft darf nur angeordnet werden, wenn und solange der Inhaftierte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Dabei ist zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern nur zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen vorliegen. Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Verfahrens grundsätzlich verdichten bzw. ausreichend hoch verbleiben. Dabei kommt es nach bundesgerichtlicher Praxis auch auf die Art und Intensität von allenfalls bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründen an. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 7B_1327/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.2 je m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz verwies in Bezug auf den dringenden Tatverdacht wegen sexuellen Handlungen zulasten von G._____ im Wesentlichen auf die Ausführungen im Entscheid des ZMG Proz. Nr. 645-2025-113 vom 29. Juli 2025 sowie in Bezug auf den dringenden Tatverdacht wegen sexuellen Handlungen zulasten von E._____ und F._____ auf die Ausführungen im Entscheid des ZMG Proz. Nr. 645-2025-161 vom 28. Oktober 2025. Es hielt fest, neue Erkenntnisse, welche die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe im Rahmen des Haftverfahrens massgeblich entkräften würden, lägen keine vor. Der Beschwerdeführer habe vielmehr selber ein massives Fehlverhalten gegenüber den beiden Zwillingen E._____ und F._____ eingestanden. Ein dringender Tatverdacht betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern zumindest im Sinne von Art. 187 StGB bestehe weiterhin fort (act. B.1, E. 3.2 f.).

E. 4.2 Soweit ersichtlich, bestreitet der Beschwerdeführer diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf den dringenden Tatverdacht nicht. Es kann mithin vollumfänglich auf diese verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 5 Liegt ein dringender Tatverdacht und damit ein allgemeiner Haftgrund vor, ist alsdann das Vorliegen der besonderen Haftgründe nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO zu prüfen.

E. 6 / 17 sich bei den beiden Zeugen um erwachsene Personen handeln würde, die sich gegen weitere Beeinflussung wehren könnten, sofern die Technik der Einvernahme eines Zeugen entsprechend professionell erfolge. Ebenso seien die genannten Opfer E._____ und F._____ in O.1._____ schon einvernommen worden und würden nicht mehr befragt. Aus den Akten sei nicht bekannt, dass weitere Opfer vorhanden seien oder einvernommen werden müssten. Die Kollusionsgefahr sei eine aktenmässig nicht nachvollziehbare Begründung (act. A.1, Ziff. 8).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Begründung des ZMG sei eine rein hypothetische Annahme, weil die Mutter bereits einvernommen worden sei und es

E. 6.2 Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr

(Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) soll verhindern, dass die beschuldigte Person die

wahrheitsgetreue

Abklärung

des

Sachverhalts

vereitelt

oder

gefährdet.

Verdunkelung kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte

Person mit Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder

Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen

veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Die theoretische

Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um unter diesem

Titel eine Inhaftierung zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für

die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes

ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV

122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2; Urteile 7B_729/2025 vom 18. August 2025 E. 2.2;

7B_496/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.1 m.w.H.). Konkrete Anhaltspunkte für

Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der

beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer

Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie

aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen

ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung

des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der

von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der

untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen.

Obschon einzuvernehmende Personen grundsätzlich vor einer unzulässigen

Beeinflussung zu schützen sind, reicht der Umstand bevorstehender Einvernahmen

für sich alleine zur Begründung der Kollusionsgefahr nicht aus. Vielmehr muss klar

ersichtlich sein, wer einvernommen werden soll und inwiefern die beschuldigte

Person in Freiheit auf diese Einvernahmen in massgeblicher Weise Einfluss

nehmen können soll (Urteil des Bundesgerichts 7B_980/250 vom 15. Oktober 2025

E. 2.2 f. m.w.H.).

6.3.1. Inwieweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Gebrüder C.D.._____ ein

Interesse an Kollusion haben könnte, bleibt nach der Aktenlage mangels konkreter

E. 7 / 17 Hinweise unklar. Dem an die Kantonspolizei erteilten Ermittlungsauftrag ist zwar zu entnehmen, dass die beiden als Zeugen einzuvernehmen seien (vgl. StA-act. 8.25). Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, dass sie in Bezug auf die konkret im Raum stehenden Vorwürfe sexueller Handlungen zum Nachteil von G._____ beziehungsweise der Zwillinge E._____ und F._____ über relevante Wahrnehmungen verfügen oder hierzu sachdienliche Angaben machen könnten. Überschneidungen in der Historie der Kinder ergeben sich aus den Akten einzig insoweit, als die Mutter von D._____ anlässlich ihrer Einvernahme ausführte, der Beschwerdeführer habe im Januar 2025 G._____ "auf der Strecke, in O.2._____, mitgenommen", als er mit D._____ einen Skiausflug unternommen habe (StA-act. 8.24, Frage 28). Weitere Hinweise dazu, inwiefern die Gebrüder C.D.._____ Kenntnis von den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen und tatverdachtsrelevanten Sachverhalten haben könnten, finden sich in den Akten nicht. Zumindest implizit scheinen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das ZMG davon auszugehen, der Beschwerdeführer könnte jedenfalls gegenüber dem ihm nahestehenden D._____ ebenfalls sexuelle Handlungen vorgenommen haben (so sind jedenfalls die Hinweise in Ziffer 1 und 4 des Haftverlängerungsgesuches zu verstehen [ZMG-act. 2]). Angesichts des Hintergrunds des Beschwerdeführers, seiner einschlägigen Vorstrafen sowie der vorliegend untersuchten Vorwürfe erscheint ein entsprechender Verdacht zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, zumal der Beschwerdeführer auch gegenüber D._____ einem gewissen modus operandi gefolgt zu sein scheint (vgl. insbesondere StA-act. 8.24, Fragen 1 ff.). Aufgrund der konkreten Aussagen der Mutter des mittlerweile erwachsenen D._____, wonach dieser auf ausdrückliche Nachfrage sexuelle Übergriffe verneint habe (StA-act. 8.24, Frage 20), lässt sich daraus derzeit jedoch kein dringender Tatverdacht strafbaren Verhaltens zum Nachteil von D._____ ableiten. Folgerichtig macht die Staatsanwaltschaft einen solchen (im Sinne des allgemeinen Haftgrundes) denn auch nicht geltend. Ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern D._____ sachdienliche Angaben zu den untersuchten Sachverhalten oder zu weiteren belastenden Umständen machen könnte, ist insoweit auch ein mögliches Kollusionsinteresse des Beschwerdeführers nicht dargetan. Aus ähnlichen Gründen ist auch hinsichtlich der noch einzuvernehmenden Zeugen (H._____, I._____ und J._____) aus dem Umfeld von G._____ keine relevante Kollusionsgefahr ersichtlich. In Bezug auf diese Zeugen bleibt letztlich unklar, inwiefern sie sich überhaupt zweckdienlich zur Sache äussern könnten, geschweige denn, auf welche Weise der Beschwerdeführer auf sie einwirken könnte. Den Akten lässt sich vielmehr entnehmen, dass ihre Einvernahme vom Beschwerdeführer selbst beantragt worden war, welcher sich von diesen Aussagen hinsichtlich seiner Fürsorge für G._____ erhofft (vgl. StA-act. 1.44, S. 1).

E. 7.1 In der Beschwerde wird nach allgemeinen Ausführungen zur Wiederholungsgefahr im Wesentlichen geltend gemacht, das ZMG verkenne, dass weiterhin kein umfassendes Gutachten vorliege und es sich beim Vorab- Kurzgutachten lediglich um eine nicht vertieft überprüfte, vorgefasste Einschätzung von L._____ handle. Das ZMG halte selbst fest, dass es dieses Vorab- Kurzgutachten keiner umfassenden inhaltlichen Prüfung unterziehen könne. Dennoch stelle es bei seiner Beurteilung auf eine nicht eingehende Untersuchung des Probanden ab und ersetze die fachlichen Erwägungen des Gutachters durch eigene Überlegungen, was unzulässig sei. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, ihm dürfe nicht zum Nachteil gereichen, dass er sich während der langen Untersuchungshaft auch Gedanken über die mutmasslichen Opfer gemacht und gegenüber dem Gutachter einen emotionalen Bezug gezeigt habe. Im Übrigen habe er seinem Verteidiger versichert, dass keine Gefahr weiterer Delikte bestehe und er keinesfalls erneut straffällig werden wolle. Das ZMG habe somit das Vorliegen einer ernsthaften Rückfallgefahr lediglich hypothetisch angenommen (act. A.1, Ziff. 9).

E. 7.2 Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen zur Bejahung der einfachen

Wiederholungsgefahr kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die

zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Entscheids verwiesen werden (vgl.

act. B.1, E. 6.1-6.2.1 und E. 6.2.3-6.2.5). Ergänzend ist der Beschwerdeführer

darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht bereits mit BGE 143 IV 9 von der von

ihm zitierten Rechtsprechung, wonach es zur Bejahung von Wiederholungsgefahr

einer sehr ungünstigen Rückfallprognose bedarf, Abstand nahm und nunmehr eine

ungünstige Rückfallprognose genügen lässt.

7.3.1. Worauf der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen in der Beschwerde im

Einzelnen abzielt, erschliesst sich nicht in allen Teilen ohne Weiteres. Im Kern

bestreitet er jedoch namentlich das Vorliegen von Rückfallgefahr im Sinne von Art.

221 Abs. 1 lit. c StPO als Teilaspekt der einfachen Wiederholungsgefahr.

Diesbezüglich bestreitet er einzig die rechtliche Zulässigkeit eines Vorab-

Gutachtens generell. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur

Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.10). Erscheint die Einholung

eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Rückfallgefahr – wie

vorliegend – erforderlich oder wurde es bereits in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich

die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose

jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 1B_174/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.6). Mit Blick auf das

in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot kann insoweit die Einholung eines

Kurz- oder Vorabgutachtens beim beauftragten Sachverständigen zur Frage der

Rückfallgefahr angezeigt sein (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 9 E. 2.8; Urteil des

Bundesgerichts 1B_705/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 2.11). Vor diesem

Hintergrund kann der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden.

7.3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann das Vorab-Gutachten als

ungenügend umfassend und macht geltend, dieses gebe lediglich die bereits

vorgefasste Auffassung von L._____ wieder. Zudem habe das ZMG das Vorab-

Gutachten keiner eigenständigen Prüfung unterzogen (act. A.1, Ziff. 9). Auch diese

Einwände erweisen sich als unbegründet. Mit der Staatsanwaltschaft ist

festzuhalten, dass sich die beiden Spezialisten der Klinik A._____ im Rahmen ihrer

Stellungnahme vom 14. Mai 2026 eingehend mit den Vorakten sowie den aktuellen

Prozessakten auseinandersetzten und den Beschuldigten persönlich fachlich

abklärten. Ziel der Vorab-Begutachtung war es insbesondere, die für die Beurteilung

der Wiederholungsgefahr wesentliche Vorfrage aus heutiger Sicht und im Kontext

der bestehenden Untersuchungshaft nach anerkannten fachlichen Kriterien

E. 8 / 17

6.3.2. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsgesuch

steht derzeit noch nicht fest, ob G._____ erneut einvernommen werden müsse. Der

Beschwerdeführer bestreite die mutmasslichen Übergriffe zum Nachteil von

G._____; eine Konfrontation soll nach Vorliegen der Auswertung der

sichergestellten DNA-Spuren durchgeführt werden. Die Kantonspolizei habe in der

Wohnung des Beschwerdeführers an verschiedenen Orten über 70 DNA-Spuren

sichergestellt, deren Auswertung voraussichtlich sechs bis zwölf Wochen in

Anspruch nehmen werde (vgl. ZMG-act. 2, Ziff. 4 f.). Unter den gegebenen

Umständen erscheint es naheliegend, dass G._____ erneut befragt werden muss

und dem Beschwerdeführer – unter Wahrung der besonderen Schutzrechte

minderjähriger Opfer (vgl. etwa Art. 117, Art. 152 sowie Art. 154 Abs. 4 StPO) – ein

Konfrontationsrecht im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO einzuräumen sein wird,

damit die belastenden Aussagen in gerichtsfester Weise erhoben werden können.

Es ist dabei nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft zunächst die

Auswertung der DNA-Spuren abwarten will, nachdem sie sich davon

berechtigterweise weitere belastende Indizien verspricht. Hinzu kommt, dass bei

minderjährigen Opfern grundsätzlich lediglich zwei Einvernahmen vorgesehen sind

(vgl. Art. 154 Abs. 4 lit. c StPO), weshalb im Interesse des Opferschutzes

zusätzliche Befragungen nicht leichthin angeordnet werden sollen. Da es sich

vorliegend um ein Vieraugendelikt handelt, kommt den Aussagen von G._____

erhebliches Gewicht zu. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die mutmasslich

schwerwiegenden sexuellen Handlungen zum Nachteil von G._____ innerhalb der

vom Obergericht des Kantons O.3._____ mit Urteil vom 28. April 2020 (StA-act. 2.3)

angeordneten Probezeit erfolgt sein sollen, welche für den möglichen Widerruf einer

aufgeschobenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren massgeblich ist. Eine erneute

Verurteilung wegen eines einschlägigen Delikts hätte damit voraussichtlich eine

empfindliche Freiheitsstrafe zur Folge. Der Beschwerdeführer verfügt mithin über

einen erheblichen Kollusionsanreiz. Dabei darf auch nicht ausser Acht gelassen

werden, dass der Beschwerdeführer offenbar über ein gewisses manipulatives

Geschick verfügt. Es gelang ihm, sich durch sein Verhalten das Vertrauen ihm

ursprünglich fremder Familien zu verschaffen und dadurch Zugang zu

minderjährigen Kindern zu erhalten. Eine Neigung zu kollusivem Verhalten zeigte

sich zudem darin, dass er den mutmasslichen minderjährigen Opfern E._____ und

F._____ (beide geboren am _____ 2020) – möglicherweise über seinen Verteidiger

aus

der

Untersuchungshaft

eine

handgeschriebene

Karte

sowie

Weihnachtsgeschenke zukommen liess (vgl. StA-act. 1.39). Ferner soll er bereits

zu einem früheren Zeitpunkt aus der Untersuchungshaft heraus über seinen

Verteidiger gegenüber der Mutter der beiden erklärt haben, die Vorwürfe gegen ihn

seien haltlos und die frühere Verurteilung läge lange zurück (StA-act. 7.4 [vgl. den

E. 8.1 Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237

f. StPO; BGE 150 IV 149 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer moniert weder Überhaft noch eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes, darauf ist nicht weiter einzugehen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des ZMG in Erwägung 7.4, 7.5 und 8.2.4 verwiesen werden (vgl. act. B.1).

E. 8.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dient die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht lediglich dazu, das Vorliegen des angekündigten Gutachtens abzuwarten. Wie dargelegt, sind sowohl Kollusions- als auch Wiederholungsgefahr weiterhin zu bejahen (vgl. E. 6 ff. und E. 7 ff.). Zu prüfen bleibt daher, ob diesen Gefahren mit milderen Ersatzmassnahmen hinreichend begegnet werden könnte.

E. 8.3.1 Hinsichtlich der Kollusionsgefahr vermögen weder regelmässige Meldeauflagen noch eine elektronische Überwachung mittels Fussfessel, ein Kontaktverbot oder Hausarrest die erhebliche Gefahr einer Kontaktaufnahme mit G._____ ausreichend zu bannen. Wie bereits ausgeführt, versuchte der Beschwerdeführer selbst aus der Untersuchungshaft heraus, mittels einer persönlichen Karte und eines Weihnachtsgeschenks mit den mutmasslich betroffenen Zwillingen Kontakt aufzunehmen beziehungsweise auf diese einzuwirken. Dieses Verhalten ist nicht hinnehmbar und dokumentiert ein erhebliches Kollusionsinteresse. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, dass sich der Beschwerdeführer durch blosse Auflagen von einer erneuten Kontaktaufnahme mit G._____ abhalten liesse. Hinzu kommt, dass ein solcher Kontakt eine erhebliche Gefährdung der psychischen Gesundheit von G._____ bedeuten würde, die nicht in Kauf genommen werden kann. Insbesondere

E. 8.3.2 Dasselbe gilt mit Blick auf die Wiederholungsgefahr. Der Gutachter hält im Vorab-Gutachten ausdrücklich fest, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht derzeit keine geeigneten Ersatzmassnahmen formuliert werden können (StA-act. 2.16, Ziff. 5.2). Aus den Akten ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer trotz Kenntnis der gegen ihn eingereichten Strafanzeige weiterhin Kontakt zu den Zwillingen E._____ und F._____ unterhalten haben dürfte (vgl. StA-act. 8.21, Frage 16). Weiter bestehen Hinweise darauf, dass er bereits innerhalb eines Jahres nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug erneut einschlägig delinquiert und sexuelle Handlungen an G._____ vorgenommen haben soll. Das Vertrauen der Familie E.F._____ sowie den Zugang zu E._____ und F._____ hatte er offenbar innert weniger Monate nach dem Kennenlernen in den Ferien erlangt (vgl. StA-act. 8.12). Daraus wird ersichtlich, dass den Beschwerdeführer weder die Möglichkeit eines Widerrufs der teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe noch die Kenntnis einer drohenden strafrechtlichen Verfolgung von weiteren einschlägigen Taten abzuhalten vermochten. Gleichzeitig zeigt sich, dass er innert relativ kurzer Zeit das Vertrauen von Erziehungsberechtigten gewinnen kann, um Zugang zu Kindern zu erhalten.

E. 8.4 Mildere Ersatzmassnahmen sind damit weder in Bezug auf die bestehende Kollusions- noch in Bezug auf die einfache Wiederholungsgefahr ersichtlich. Bezeichnenderweise vermag auch der Beschwerdeführer selbst keine konkreten und geeigneten Ersatzmassnahmen darzutun. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 9. Weitere Rügen gegen die Haftverlängerung gestützt auf Kollusions- beziehungsweise einfache Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b und c StPO sind weder substantiiert vorgebracht noch ersichtlich. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtmässig und nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 2’000.00 festgelegt.

E. 9 / 17

"Abdruck" des Beschlusses des Amtsgerichts O.4._____ Z.1._____ vom _____

2025, S. 2]). Auch dies deutet auf eine gewisse Bereitschaft sowie die Fähigkeit hin,

auf das Umfeld der mutmasslichen Opfer sowie die Opfer selbst Einfluss zu

nehmen. Die näheren Umstände der Kontaktaufnahme zwischen der Mutter der

beiden minderjährigen Opfer und dem Verteidiger des Beschwerdeführers sowie

der konkrete Inhalt dieses Kontakts blieben bislang unklar und dürften – auch mit

Blick auf eine mögliche Verletzung anwaltsrechtlicher Vorschriften – noch näher

abzuklären sein. Dies gilt umso mehr, als aufgrund der Aktenlage und der

Vorbringen der schweizerischen Rechtsvertreterin von E._____ und F._____ der

Vorwurf im Raum steht, das Weihnachtsgeschenk des Beschwerdeführers an die

beiden Opfer sei "(vermutlich) vom Strafverteidiger selbst besorgt worden" (vgl. StA-

act. 1.39, S. 1). Aus der bei den Akten befindlichen Fotodokumentation ergibt sich

zumindest, dass B._____ als Absender der entsprechenden Sendung aufgeführt ist.

Nach Art. 235 Abs. 2 StPO bedürfen Kontakte zwischen der inhaftierten Person und

anderen

Personen

der

Bewilligung

der

Verfahrensleitung.

Wenn

der

Beschwerdeführer mit E._____ und F._____ in Kontakt treten und ihnen

Weihnachtsgrüsse und -geschenke zukommen wollte, hätte er dafür folglich über

eine Bewilligung der Staatsanwaltschaft verfügen müssen. Es ist nicht ersichtlich,

dass eine solche Bewilligung zum damaligen Zeitpunkt, im Dezember 2025,

vorgelegen hätte. Im Gegenteil teilte der fallführende Staatsanwalt doch

Rechtsanwältin K._____ nachdem diese um Aufnahme der Fotodokumentation in

die Strafakten ersucht hatte (StA-act. 1.39) ̶ mit, dass die Staatsanwaltschaft den

Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ohne Verzug kontaktieren und ersuchen

werde, keine Weiterleitungen mehr zu vollziehen (StA-act. 1.40). Die Weiterleitung

eines Kassibers aus dem Gefängnis durch den Rechtsvertreter des Beschuldigten

ist im Hinblick auf die Sorgfaltspflicht nach Art 12 lit. a des Bundesgesetzes über

die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) problematisch.

Zum einen kann der Schmuggel von Kassibern unter bestimmten Umständen als

Kollusionshandlung qualifiziert werden und damit strafrechtliche Relevanz entfalten,

namentlich im Zusammenhang mit Art. 305 StGB. Zum anderen verpflichtet das

anwaltliche Standesrecht Rechtsanwälte dazu, die ihnen eingeräumten Befugnisse

nicht zu Zwecken zu ge- bzw. missbrauchen, zu denen sie nicht gedacht sind.

Genau dies wäre indes der Fall, wenn die besonderen Möglichkeiten, die der freie

Verkehr des Verteidigers mit seinem Mandanten bietet, zu verteidigungsfremden

Zwecken eingesetzt werden (vgl. Entscheid der Anwaltskommission des Kantons

Obwalden AKO 16/06 vom 1. Februar 2017 E. 2.4; GRAF, in: Graf [Hrsg.], StGB,

Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, Art. 305 N. 4; DELNON/RÜDY, in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, StGB II, 4. Aufl. 2019, Art. 305 N. 9;

E. 10 / 17 FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 266; ALBRECHT, in: Niggli/Weissenberger [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VII, Strafverteidigung, 2002, Rz. 2.45; WOHLERS, Strafverteidigung als «legale Begünstigung», ZStrR 140/2022, S. 314 m.w.H.). Vor dem Hintergrund, dass den mutmasslichen Opfern im Dezember 2025 während der Inhaftierung des Beschwerdeführers ein Paket im Namen des Beschwerdeführers mit dem Absender "Dr. iur. B._____" zugestellt wurde, bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in einer Weise verhalten haben könnte, die aufsichtsrechtliche Massnahmen nach dem BGFA rechtfertigt. Der Vorfall ist daher gestützt auf Art. 15 BGFA der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Graubünden mit separatem Schreiben zur Kenntnis zu bringen. Von einer Meldung an die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 302 Abs. 1 StPO wegen des Verdachts der Begünstigung ist hingegen abzusehen, da die Staatsanwaltschaft bereits Kenntnis von dem Vorfall hat. 6.3.3. Nach dem Gesagten bestehen genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung Kontakt zu G._____ aufnehmen und auf ihn einwirken könnte. Gerade bei vulnerablen minderjährigen Opfern im Alter von G._____ (geboren am M._____ 2019) erscheint bereits eine einmalige Kontaktaufnahme geeignet, einen kaum lösbaren Loyalitätskonflikt hervorzurufen. Ebenso wäre für ein Kind in dieser Situation schwer nachvollziehbar und belastend, nach einem mutmasslichen Übergriff mit Liebesbekundungen oder um Wohlwollen ersuchenden Äusserungen des mutmasslichen Täters konfrontiert zu werden. Nach Auffassung der Beschwerdeinstanz liegt damit ein offensichtliches Risiko der Beeinflussung des Aussageverhaltens vor. Die Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. lit. b StPO ist zu bejahen; die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 7. Das ZMG bejahte auch die einfache Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Es erwog, das Obergericht O.3._____ habe den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 28. April 2020 unter anderem wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Erlangung harter Pornographie und Anwerbung einer minderjährigen Person zur Mitwirkung an pornografischer Vorführung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (teilbedingt vollziehbar, davon zwei Jahre bedingt unter einer Probezeit von fünf Jahren ab dem

8. Mai 2020) verurteilt. Mindestens die an G._____ mutmasslich verübte Tat falle in den Zeitraum der vom Obergericht des Kantons O.3._____ auferlegten Probezeit (act. B.1, E. 6.2.2). Der Beschwerdeführer weise somit eine rechtskräftige Vorstrafe wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und mehrfacher Schändung

E. 11 / 17 auf. Es würden ihm vorliegend erneut sexuelle Handlungen mit Kindern vorgeworfen, mithin schwere Delikte im Sinne der Bestimmung. Die erhobenen Vorwürfe beträfen erneut gleichartige Delikte, womit das Vortatenerfordernis erfüllt sei (act. B.1, E. 6.2.3). Am 31. Mai 2026 habe L._____ ein im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers erstelltes Vorab- Kurzgutachten erstattet. Aus diesem gehe unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer einen fortbestehenden, starken, gedanklichen und emotionalen Bezug zu den mutmasslichen Opfern aufzuweisen scheine. Es obliege nicht dem ZMG, das Gutachten, welches lediglich ein Vorab- und Kurzgutachten darstelle, einer vollumfänglichen inhaltlichen Prüfung zu unterziehen. Dieses erscheine momentan durchaus plausibel und sei nicht zu beanstanden. Das akute Risiko der Begehung weiterer Delikte werde darin bejaht und werde auch vom ZMG bejaht (act. B.1, E. 6.2.6). Weiter werde, so das ZMG, im Vorab-Kurzgutachten festgehalten, dass beim Beschwerdeführer ein überdurchschnittliches Risiko für die Begehung erneuter Sexualdelikte mit physischem Opferkontakt bestehe. Bereits dem Urteil des Obergerichts O.3._____ vom 28. April 2020 sei zu entnehmen, dass trotz damals sechseinhalb Jahren psychiatrischer Behandlung weiterhin ein Restrisiko zukünftiger Straftaten bestehe. Dass der Beschwerdeführer während laufender Probezeit mehrfach gleichartige Delikte mutmasslich begangen habe, illustriere, dass trotz seiner über mehrere Jahre dauernder psychiatrischer Behandlung keine Verhaltensänderung eingetreten sei und er weiterhin eine unmittelbare und akute Gefährdung für die Sicherheit anderer darstelle. Es sei von einer Wiederholungstendenz auszugehen (act. B.1, E. 6.2.7).

E. 12 / 17

E. 13 / 17 einzuordnen. Ob die in einem Gutachten oder Fachbericht enthaltenen Erwägungen überzeugen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu folgen ist, betrifft die Beweiswürdigung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder der Haftrichter noch die Beschwerdeinstanz in Haftsachen eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen haben; diese bleibt dem Sachgericht vorbehalten. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das ZMG auf eine vertiefte Würdigung des Vorab-Gutachtens verzichtete. Hinzu kommt, dass Gerichte in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von einem Gutachten abweichen dürfen und allfällige Abweichungen zu begründen haben (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3). Nur wenn erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gutachtens bestehen, sind ergänzende Beweiserhebungen angezeigt. Solche Zweifel begründenden Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Das Vorab-Gutachten weist bereits einen erheblichen Detaillierungs- und Begründungsgrad auf und stützt sich sowohl auf eine breite Aktenbasis als auch auf eine aktuelle persönliche Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. zu den Gutachtengrundlagen StA-act. 12.16, S. 2). Vor dem Hintergrund des Ausgeführten bestehen keine Anhaltspunkte, welche die Schlüssigkeit oder Verlässlichkeit des Vorab-Gutachtens in Frage stellen würden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dieses daher nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz durfte sich folglich auf die darin enthaltenen fachgutachterlichen Einschätzungen stützen beziehungsweise war mangels triftiger Gründe nicht gehalten, davon abzuweichen. 7.3.3. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Wiederholungsgefahr, insbesondere für den Fall, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers auf das Vorab-Gutachten abgestellt wird, enthält die Beschwerde nicht. Es kann daher auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in E. 6.2.2 sowie E. 6.2.6 f. verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach ist die Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu bejahen. 8. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots. Erneut gibt er die allgemeine Rechtslage wieder. Im vorliegenden Fall werde, so der Beschwerdeführer, eine Haftentlassung mit Auflagen beantragt, da weder eine Fluchtgefahr des Beschwerdeführers bestehe noch die Haftgründe der Kollusion und Wiederholungsgefahr nachgewiesen seien. In Tat und Wahrheit gehe es bei der vorliegenden Untersuchungshaft nur noch darum, das psychiatrische Gutachten abzuwarten, bevor es zu einem Gerichtsverfahren kommen könne. Sämtliche massgebenden Untersuchungshandlungen seien erfolgt. Bis ein solches Gutachten jedoch erstellt

E. 14 / 17 sei, würden in der Regel viele Monate vergehen. Ein solches Gutachten könne auch erstellt werden, wenn der Beschwerdeführer mit Auflagen aus der Haft entlassen werde. Der Beschwerdeführer müsse damit sehr lange Zeit warten, bis es zu einer gerichtlichen Beurteilung komme, was unzulässig sei, weil davon ausgegangen werden könne, dass die Untersuchungshaft immer wieder verlängert werde (act. A.1, Ziff. 11).

E. 15 / 17 elektronische oder postalische Kontaktaufnahmen wären dem Beschwerdeführer jederzeit ohne Weiteres möglich und könnten durch Ersatzmassnahmen nicht wirksam verhindert werden.

E. 16 / 17 11. Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – den Entschädigungsentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), sodass dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen ist. Der von der Staatsanwaltschaft Graubünden im Untersuchungsverfahren eingesetzte amtliche Verteidiger, B._____, gilt – entgegen dessen Auffassung – im vorliegenden Beschwerdeverfahren mangels entsprechender Einsetzungsverfügung nicht als amtlicher Verteidiger (nach den Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege) und hat daher keinen Anspruch auf Entschädigung in dieser Funktion (vgl. zur fehlenden Weitergeltung des amtlichen Mandates im Beschwerdeverfahren den Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 26 6 vom 2. März 2026 E. 11.1 m.w.H.).

E. 17 / 17 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2’000.00 gehen zulasten von A._____.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 9. Juni 2026 mitgeteilt am 11. Juni 2026 Referenz SR2 26 40 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Bergamin und Audétat Guetg, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft Anfechtungsobj. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 30. April 2026, mitgeteilt am 30. April 2026 (Proz. Nr. 645-2026-64)

2 / 17 Sachverhalt A. Aufgrund einer am 11. April 2025 eingegangenen Strafanzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A._____ am 14. April 2025 eine Strafuntersuchung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Abs. 1bis StGB etc. (Proz. Nr. VV.2025.1371). Am 26. Juli 2025 wurde er festgenommen. B. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden (fortan: ZMG) Proz. Nr. 645-2025-113 vom 29. Juli 2025 wurde A._____ wegen Kollusions- und Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b und c StPO bis längstens am 25. Oktober 2025 in Untersuchungshaft versetzt. C. Mit Entscheid Proz. Nr. 645-2025-161 vom 28. Oktober 2025 verlängerte das ZMG die Untersuchungshaft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) und einfacher Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) um sechs Monate bis längstes am 25. April 2026. D. Eine gegen den Haftverlängerungsentscheid eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit Beschluss SR2 25 85 vom 18. Dezember 2025 ab. E. Mit Gesuch vom 21. April 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden beim ZMG die Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) und einfacher Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) um vorläufig sechs Monate, eventualiter um drei Monate. F. Mit Entscheid des ZMG Proz. Nr. 645-2026-64 vom 30. April 2026 wurde die Untersuchungshaft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) und einfacher Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) bis zum

25. Juli 2026 verlängert. G. Dagegen liess A._____ (fortan: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B._____, mit Eingabe vom 5. Mai 2026 (Poststempel 6. Mai 2026) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erheben und Folgendes beantragen: 1. Es sei Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids vom 30. April 2026 des Zwangsmassnahmengerichts Graubünden in Sachen A._____ betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 25.07.2026 aufzuheben. 2. Es sei A._____ unter Auflagen aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

3 / 17 H. Das ZMG übermittelte dem Obergericht mit Schreiben vom 12. Mai 2026 die Verfahrensakten und verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung. I. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 14. Mai 2026 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung. J. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Legitimiert dazu ist einzig die verhaftete Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV; BR 173.010) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren bei der Zweiten strafrechtlichen Kammer des Obergerichts. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die gegen den Beschwerdeführer bestehende Untersuchungshaft verlängert, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Die Beschwerde erfolgte zudem frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 StPO N. 15). Das entbindet die beschwerdeführende Partei jedoch nicht davon, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft

4 / 17 (Art. 385 Abs. 1 StPO). Auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gilt insofern das Rügeprinzip (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3; vgl. auch Beschlüsse des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 21 7 vom 13. Juni 2023 E. 1.2.1, SK2 23 28 vom 19. Februar 2024 E. 2 sowie die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 24 61 vom 17. Dezember 2024 E. 1.3). Daraus folgt, dass die Beschwerdeinstanz nur die erhobenen Rügen zu prüfen hat. 3. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für deren Anordnung gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nach wie vor erfüllt sind, das heisst, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). 4. Strafprozessuale Haft darf nur angeordnet werden, wenn und solange der Inhaftierte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Dabei ist zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern nur zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen vorliegen. Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Verfahrens grundsätzlich verdichten bzw. ausreichend hoch verbleiben. Dabei kommt es nach bundesgerichtlicher Praxis auch auf die Art und Intensität von allenfalls bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründen an. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 7B_1327/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.2 je m.w.H.).

5 / 17 4.1. Die Vorinstanz verwies in Bezug auf den dringenden Tatverdacht wegen sexuellen Handlungen zulasten von G._____ im Wesentlichen auf die Ausführungen im Entscheid des ZMG Proz. Nr. 645-2025-113 vom 29. Juli 2025 sowie in Bezug auf den dringenden Tatverdacht wegen sexuellen Handlungen zulasten von E._____ und F._____ auf die Ausführungen im Entscheid des ZMG Proz. Nr. 645-2025-161 vom 28. Oktober 2025. Es hielt fest, neue Erkenntnisse, welche die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe im Rahmen des Haftverfahrens massgeblich entkräften würden, lägen keine vor. Der Beschwerdeführer habe vielmehr selber ein massives Fehlverhalten gegenüber den beiden Zwillingen E._____ und F._____ eingestanden. Ein dringender Tatverdacht betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern zumindest im Sinne von Art. 187 StGB bestehe weiterhin fort (act. B.1, E. 3.2 f.). 4.2. Soweit ersichtlich, bestreitet der Beschwerdeführer diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf den dringenden Tatverdacht nicht. Es kann mithin vollumfänglich auf diese verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5. Liegt ein dringender Tatverdacht und damit ein allgemeiner Haftgrund vor, ist alsdann das Vorliegen der besonderen Haftgründe nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO zu prüfen. 6. Das ZMG bejahte das Vorliegen von Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO. Hierzu verwies es auf einen pendenten Ermittlungsauftrag bezüglich C._____ und D._____, welche als Zeugen einvernommen werden sollen. Die Mutter der beiden sei Ende März 2026 von der Kantonspolizei einvernommen worden und habe geschildert, dass der Beschwerdeführer eine sehr enge Beziehung zu D._____ aufgebaut habe. D._____ sei vom Beschwerdeführer abhängig gewesen. Würde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen, bestünde die Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich diese Abhängigkeit zu Nutzen mache und D._____ zu für ihn günstigen Aussagen zu beeinflussen versuche. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sogar aus der Haft hinaus veranlasst habe, dass den beiden mutmasslichen Opfern E._____ und F._____ ein Weihnachtsgeschenk sowie eine handschriftliche Karte von ihm zugeschickt werde. Es sei daher ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer, falls er aus der Haft entlassen würde, neben E._____ und F._____ auch D._____ und womöglich auch weitere einzuvernehmende Zeugen sowie weitere potentielle Opfer kontaktieren und beeinflussen würde (act. B.1, E. 5.1 ff.). 6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Begründung des ZMG sei eine rein hypothetische Annahme, weil die Mutter bereits einvernommen worden sei und es

6 / 17 sich bei den beiden Zeugen um erwachsene Personen handeln würde, die sich gegen weitere Beeinflussung wehren könnten, sofern die Technik der Einvernahme eines Zeugen entsprechend professionell erfolge. Ebenso seien die genannten Opfer E._____ und F._____ in O.1._____ schon einvernommen worden und würden nicht mehr befragt. Aus den Akten sei nicht bekannt, dass weitere Opfer vorhanden seien oder einvernommen werden müssten. Die Kollusionsgefahr sei eine aktenmässig nicht nachvollziehbare Begründung (act. A.1, Ziff. 8). 6.2. Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Verdunkelung kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um unter diesem Titel eine Inhaftierung zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2; Urteile 7B_729/2025 vom 18. August 2025 E. 2.2; 7B_496/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.1 m.w.H.). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Obschon einzuvernehmende Personen grundsätzlich vor einer unzulässigen Beeinflussung zu schützen sind, reicht der Umstand bevorstehender Einvernahmen für sich alleine zur Begründung der Kollusionsgefahr nicht aus. Vielmehr muss klar ersichtlich sein, wer einvernommen werden soll und inwiefern die beschuldigte Person in Freiheit auf diese Einvernahmen in massgeblicher Weise Einfluss nehmen können soll (Urteil des Bundesgerichts 7B_980/250 vom 15. Oktober 2025 E. 2.2 f. m.w.H.). 6.3.1. Inwieweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Gebrüder C.D.._____ ein Interesse an Kollusion haben könnte, bleibt nach der Aktenlage mangels konkreter

7 / 17 Hinweise unklar. Dem an die Kantonspolizei erteilten Ermittlungsauftrag ist zwar zu entnehmen, dass die beiden als Zeugen einzuvernehmen seien (vgl. StA-act. 8.25). Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, dass sie in Bezug auf die konkret im Raum stehenden Vorwürfe sexueller Handlungen zum Nachteil von G._____ beziehungsweise der Zwillinge E._____ und F._____ über relevante Wahrnehmungen verfügen oder hierzu sachdienliche Angaben machen könnten. Überschneidungen in der Historie der Kinder ergeben sich aus den Akten einzig insoweit, als die Mutter von D._____ anlässlich ihrer Einvernahme ausführte, der Beschwerdeführer habe im Januar 2025 G._____ "auf der Strecke, in O.2._____, mitgenommen", als er mit D._____ einen Skiausflug unternommen habe (StA-act. 8.24, Frage 28). Weitere Hinweise dazu, inwiefern die Gebrüder C.D.._____ Kenntnis von den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen und tatverdachtsrelevanten Sachverhalten haben könnten, finden sich in den Akten nicht. Zumindest implizit scheinen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das ZMG davon auszugehen, der Beschwerdeführer könnte jedenfalls gegenüber dem ihm nahestehenden D._____ ebenfalls sexuelle Handlungen vorgenommen haben (so sind jedenfalls die Hinweise in Ziffer 1 und 4 des Haftverlängerungsgesuches zu verstehen [ZMG-act. 2]). Angesichts des Hintergrunds des Beschwerdeführers, seiner einschlägigen Vorstrafen sowie der vorliegend untersuchten Vorwürfe erscheint ein entsprechender Verdacht zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, zumal der Beschwerdeführer auch gegenüber D._____ einem gewissen modus operandi gefolgt zu sein scheint (vgl. insbesondere StA-act. 8.24, Fragen 1 ff.). Aufgrund der konkreten Aussagen der Mutter des mittlerweile erwachsenen D._____, wonach dieser auf ausdrückliche Nachfrage sexuelle Übergriffe verneint habe (StA-act. 8.24, Frage 20), lässt sich daraus derzeit jedoch kein dringender Tatverdacht strafbaren Verhaltens zum Nachteil von D._____ ableiten. Folgerichtig macht die Staatsanwaltschaft einen solchen (im Sinne des allgemeinen Haftgrundes) denn auch nicht geltend. Ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern D._____ sachdienliche Angaben zu den untersuchten Sachverhalten oder zu weiteren belastenden Umständen machen könnte, ist insoweit auch ein mögliches Kollusionsinteresse des Beschwerdeführers nicht dargetan. Aus ähnlichen Gründen ist auch hinsichtlich der noch einzuvernehmenden Zeugen (H._____, I._____ und J._____) aus dem Umfeld von G._____ keine relevante Kollusionsgefahr ersichtlich. In Bezug auf diese Zeugen bleibt letztlich unklar, inwiefern sie sich überhaupt zweckdienlich zur Sache äussern könnten, geschweige denn, auf welche Weise der Beschwerdeführer auf sie einwirken könnte. Den Akten lässt sich vielmehr entnehmen, dass ihre Einvernahme vom Beschwerdeführer selbst beantragt worden war, welcher sich von diesen Aussagen hinsichtlich seiner Fürsorge für G._____ erhofft (vgl. StA-act. 1.44, S. 1).

8 / 17 6.3.2. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsgesuch steht derzeit noch nicht fest, ob G._____ erneut einvernommen werden müsse. Der Beschwerdeführer bestreite die mutmasslichen Übergriffe zum Nachteil von G._____; eine Konfrontation soll nach Vorliegen der Auswertung der sichergestellten DNA-Spuren durchgeführt werden. Die Kantonspolizei habe in der Wohnung des Beschwerdeführers an verschiedenen Orten über 70 DNA-Spuren sichergestellt, deren Auswertung voraussichtlich sechs bis zwölf Wochen in Anspruch nehmen werde (vgl. ZMG-act. 2, Ziff. 4 f.). Unter den gegebenen Umständen erscheint es naheliegend, dass G._____ erneut befragt werden muss und dem Beschwerdeführer – unter Wahrung der besonderen Schutzrechte minderjähriger Opfer (vgl. etwa Art. 117, Art. 152 sowie Art. 154 Abs. 4 StPO) – ein Konfrontationsrecht im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO einzuräumen sein wird, damit die belastenden Aussagen in gerichtsfester Weise erhoben werden können. Es ist dabei nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft zunächst die Auswertung der DNA-Spuren abwarten will, nachdem sie sich davon berechtigterweise weitere belastende Indizien verspricht. Hinzu kommt, dass bei minderjährigen Opfern grundsätzlich lediglich zwei Einvernahmen vorgesehen sind (vgl. Art. 154 Abs. 4 lit. c StPO), weshalb im Interesse des Opferschutzes zusätzliche Befragungen nicht leichthin angeordnet werden sollen. Da es sich vorliegend um ein Vieraugendelikt handelt, kommt den Aussagen von G._____ erhebliches Gewicht zu. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die mutmasslich schwerwiegenden sexuellen Handlungen zum Nachteil von G._____ innerhalb der vom Obergericht des Kantons O.3._____ mit Urteil vom 28. April 2020 (StA-act. 2.3) angeordneten Probezeit erfolgt sein sollen, welche für den möglichen Widerruf einer aufgeschobenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren massgeblich ist. Eine erneute Verurteilung wegen eines einschlägigen Delikts hätte damit voraussichtlich eine empfindliche Freiheitsstrafe zur Folge. Der Beschwerdeführer verfügt mithin über einen erheblichen Kollusionsanreiz. Dabei darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer offenbar über ein gewisses manipulatives Geschick verfügt. Es gelang ihm, sich durch sein Verhalten das Vertrauen ihm ursprünglich fremder Familien zu verschaffen und dadurch Zugang zu minderjährigen Kindern zu erhalten. Eine Neigung zu kollusivem Verhalten zeigte sich zudem darin, dass er den mutmasslichen minderjährigen Opfern E._____ und F._____ (beide geboren am _____ 2020) – möglicherweise über seinen Verteidiger – aus der Untersuchungshaft eine handgeschriebene Karte sowie Weihnachtsgeschenke zukommen liess (vgl. StA-act. 1.39). Ferner soll er bereits zu einem früheren Zeitpunkt aus der Untersuchungshaft heraus über seinen Verteidiger gegenüber der Mutter der beiden erklärt haben, die Vorwürfe gegen ihn seien haltlos und die frühere Verurteilung läge lange zurück (StA-act. 7.4 [vgl. den

9 / 17 "Abdruck" des Beschlusses des Amtsgerichts O.4._____ Z.1._____ vom _____ 2025, S. 2]). Auch dies deutet auf eine gewisse Bereitschaft sowie die Fähigkeit hin, auf das Umfeld der mutmasslichen Opfer sowie die Opfer selbst Einfluss zu nehmen. Die näheren Umstände der Kontaktaufnahme zwischen der Mutter der beiden minderjährigen Opfer und dem Verteidiger des Beschwerdeführers sowie der konkrete Inhalt dieses Kontakts blieben bislang unklar und dürften – auch mit Blick auf eine mögliche Verletzung anwaltsrechtlicher Vorschriften – noch näher abzuklären sein. Dies gilt umso mehr, als aufgrund der Aktenlage und der Vorbringen der schweizerischen Rechtsvertreterin von E._____ und F._____ der Vorwurf im Raum steht, das Weihnachtsgeschenk des Beschwerdeführers an die beiden Opfer sei "(vermutlich) vom Strafverteidiger selbst besorgt worden" (vgl. StA- act. 1.39, S. 1). Aus der bei den Akten befindlichen Fotodokumentation ergibt sich zumindest, dass B._____ als Absender der entsprechenden Sendung aufgeführt ist. Nach Art. 235 Abs. 2 StPO bedürfen Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Wenn der Beschwerdeführer mit E._____ und F._____ in Kontakt treten und ihnen Weihnachtsgrüsse und -geschenke zukommen wollte, hätte er dafür folglich über eine Bewilligung der Staatsanwaltschaft verfügen müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine solche Bewilligung zum damaligen Zeitpunkt, im Dezember 2025, vorgelegen hätte. Im Gegenteil teilte der fallführende Staatsanwalt doch Rechtsanwältin K._____ nachdem diese um Aufnahme der Fotodokumentation in die Strafakten ersucht hatte (StA-act. 1.39) ̶ mit, dass die Staatsanwaltschaft den Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ohne Verzug kontaktieren und ersuchen werde, keine Weiterleitungen mehr zu vollziehen (StA-act. 1.40). Die Weiterleitung eines Kassibers aus dem Gefängnis durch den Rechtsvertreter des Beschuldigten ist im Hinblick auf die Sorgfaltspflicht nach Art 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) problematisch. Zum einen kann der Schmuggel von Kassibern unter bestimmten Umständen als Kollusionshandlung qualifiziert werden und damit strafrechtliche Relevanz entfalten, namentlich im Zusammenhang mit Art. 305 StGB. Zum anderen verpflichtet das anwaltliche Standesrecht Rechtsanwälte dazu, die ihnen eingeräumten Befugnisse nicht zu Zwecken zu ge- bzw. missbrauchen, zu denen sie nicht gedacht sind. Genau dies wäre indes der Fall, wenn die besonderen Möglichkeiten, die der freie Verkehr des Verteidigers mit seinem Mandanten bietet, zu verteidigungsfremden Zwecken eingesetzt werden (vgl. Entscheid der Anwaltskommission des Kantons Obwalden AKO 16/06 vom 1. Februar 2017 E. 2.4; GRAF, in: Graf [Hrsg.], StGB, Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, Art. 305 N. 4; DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, StGB II, 4. Aufl. 2019, Art. 305 N. 9;

10 / 17 FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 266; ALBRECHT, in: Niggli/Weissenberger [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VII, Strafverteidigung, 2002, Rz. 2.45; WOHLERS, Strafverteidigung als «legale Begünstigung», ZStrR 140/2022, S. 314 m.w.H.). Vor dem Hintergrund, dass den mutmasslichen Opfern im Dezember 2025 während der Inhaftierung des Beschwerdeführers ein Paket im Namen des Beschwerdeführers mit dem Absender "Dr. iur. B._____" zugestellt wurde, bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in einer Weise verhalten haben könnte, die aufsichtsrechtliche Massnahmen nach dem BGFA rechtfertigt. Der Vorfall ist daher gestützt auf Art. 15 BGFA der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Graubünden mit separatem Schreiben zur Kenntnis zu bringen. Von einer Meldung an die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 302 Abs. 1 StPO wegen des Verdachts der Begünstigung ist hingegen abzusehen, da die Staatsanwaltschaft bereits Kenntnis von dem Vorfall hat. 6.3.3. Nach dem Gesagten bestehen genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung Kontakt zu G._____ aufnehmen und auf ihn einwirken könnte. Gerade bei vulnerablen minderjährigen Opfern im Alter von G._____ (geboren am M._____ 2019) erscheint bereits eine einmalige Kontaktaufnahme geeignet, einen kaum lösbaren Loyalitätskonflikt hervorzurufen. Ebenso wäre für ein Kind in dieser Situation schwer nachvollziehbar und belastend, nach einem mutmasslichen Übergriff mit Liebesbekundungen oder um Wohlwollen ersuchenden Äusserungen des mutmasslichen Täters konfrontiert zu werden. Nach Auffassung der Beschwerdeinstanz liegt damit ein offensichtliches Risiko der Beeinflussung des Aussageverhaltens vor. Die Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. lit. b StPO ist zu bejahen; die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 7. Das ZMG bejahte auch die einfache Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Es erwog, das Obergericht O.3._____ habe den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 28. April 2020 unter anderem wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Erlangung harter Pornographie und Anwerbung einer minderjährigen Person zur Mitwirkung an pornografischer Vorführung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (teilbedingt vollziehbar, davon zwei Jahre bedingt unter einer Probezeit von fünf Jahren ab dem

8. Mai 2020) verurteilt. Mindestens die an G._____ mutmasslich verübte Tat falle in den Zeitraum der vom Obergericht des Kantons O.3._____ auferlegten Probezeit (act. B.1, E. 6.2.2). Der Beschwerdeführer weise somit eine rechtskräftige Vorstrafe wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und mehrfacher Schändung

11 / 17 auf. Es würden ihm vorliegend erneut sexuelle Handlungen mit Kindern vorgeworfen, mithin schwere Delikte im Sinne der Bestimmung. Die erhobenen Vorwürfe beträfen erneut gleichartige Delikte, womit das Vortatenerfordernis erfüllt sei (act. B.1, E. 6.2.3). Am 31. Mai 2026 habe L._____ ein im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers erstelltes Vorab- Kurzgutachten erstattet. Aus diesem gehe unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer einen fortbestehenden, starken, gedanklichen und emotionalen Bezug zu den mutmasslichen Opfern aufzuweisen scheine. Es obliege nicht dem ZMG, das Gutachten, welches lediglich ein Vorab- und Kurzgutachten darstelle, einer vollumfänglichen inhaltlichen Prüfung zu unterziehen. Dieses erscheine momentan durchaus plausibel und sei nicht zu beanstanden. Das akute Risiko der Begehung weiterer Delikte werde darin bejaht und werde auch vom ZMG bejaht (act. B.1, E. 6.2.6). Weiter werde, so das ZMG, im Vorab-Kurzgutachten festgehalten, dass beim Beschwerdeführer ein überdurchschnittliches Risiko für die Begehung erneuter Sexualdelikte mit physischem Opferkontakt bestehe. Bereits dem Urteil des Obergerichts O.3._____ vom 28. April 2020 sei zu entnehmen, dass trotz damals sechseinhalb Jahren psychiatrischer Behandlung weiterhin ein Restrisiko zukünftiger Straftaten bestehe. Dass der Beschwerdeführer während laufender Probezeit mehrfach gleichartige Delikte mutmasslich begangen habe, illustriere, dass trotz seiner über mehrere Jahre dauernder psychiatrischer Behandlung keine Verhaltensänderung eingetreten sei und er weiterhin eine unmittelbare und akute Gefährdung für die Sicherheit anderer darstelle. Es sei von einer Wiederholungstendenz auszugehen (act. B.1, E. 6.2.7). 7.1. In der Beschwerde wird nach allgemeinen Ausführungen zur Wiederholungsgefahr im Wesentlichen geltend gemacht, das ZMG verkenne, dass weiterhin kein umfassendes Gutachten vorliege und es sich beim Vorab- Kurzgutachten lediglich um eine nicht vertieft überprüfte, vorgefasste Einschätzung von L._____ handle. Das ZMG halte selbst fest, dass es dieses Vorab- Kurzgutachten keiner umfassenden inhaltlichen Prüfung unterziehen könne. Dennoch stelle es bei seiner Beurteilung auf eine nicht eingehende Untersuchung des Probanden ab und ersetze die fachlichen Erwägungen des Gutachters durch eigene Überlegungen, was unzulässig sei. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, ihm dürfe nicht zum Nachteil gereichen, dass er sich während der langen Untersuchungshaft auch Gedanken über die mutmasslichen Opfer gemacht und gegenüber dem Gutachter einen emotionalen Bezug gezeigt habe. Im Übrigen habe er seinem Verteidiger versichert, dass keine Gefahr weiterer Delikte bestehe und er keinesfalls erneut straffällig werden wolle. Das ZMG habe somit das Vorliegen einer ernsthaften Rückfallgefahr lediglich hypothetisch angenommen (act. A.1, Ziff. 9).

12 / 17 7.2. Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen zur Bejahung der einfachen Wiederholungsgefahr kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Entscheids verwiesen werden (vgl. act. B.1, E. 6.1-6.2.1 und E. 6.2.3-6.2.5). Ergänzend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht bereits mit BGE 143 IV 9 von der von ihm zitierten Rechtsprechung, wonach es zur Bejahung von Wiederholungsgefahr einer sehr ungünstigen Rückfallprognose bedarf, Abstand nahm und nunmehr eine ungünstige Rückfallprognose genügen lässt. 7.3.1. Worauf der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen in der Beschwerde im Einzelnen abzielt, erschliesst sich nicht in allen Teilen ohne Weiteres. Im Kern bestreitet er jedoch namentlich das Vorliegen von Rückfallgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO als Teilaspekt der einfachen Wiederholungsgefahr. Diesbezüglich bestreitet er einzig die rechtliche Zulässigkeit eines Vorab- Gutachtens generell. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.10). Erscheint die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Rückfallgefahr – wie vorliegend – erforderlich oder wurde es bereits in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_174/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.6). Mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot kann insoweit die Einholung eines Kurz- oder Vorabgutachtens beim beauftragten Sachverständigen zur Frage der Rückfallgefahr angezeigt sein (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 9 E. 2.8; Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 2.11). Vor diesem Hintergrund kann der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. 7.3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann das Vorab-Gutachten als ungenügend umfassend und macht geltend, dieses gebe lediglich die bereits vorgefasste Auffassung von L._____ wieder. Zudem habe das ZMG das Vorab- Gutachten keiner eigenständigen Prüfung unterzogen (act. A.1, Ziff. 9). Auch diese Einwände erweisen sich als unbegründet. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass sich die beiden Spezialisten der Klinik A._____ im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2026 eingehend mit den Vorakten sowie den aktuellen Prozessakten auseinandersetzten und den Beschuldigten persönlich fachlich abklärten. Ziel der Vorab-Begutachtung war es insbesondere, die für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr wesentliche Vorfrage aus heutiger Sicht und im Kontext der bestehenden Untersuchungshaft nach anerkannten fachlichen Kriterien

13 / 17 einzuordnen. Ob die in einem Gutachten oder Fachbericht enthaltenen Erwägungen überzeugen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu folgen ist, betrifft die Beweiswürdigung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder der Haftrichter noch die Beschwerdeinstanz in Haftsachen eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen haben; diese bleibt dem Sachgericht vorbehalten. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das ZMG auf eine vertiefte Würdigung des Vorab-Gutachtens verzichtete. Hinzu kommt, dass Gerichte in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von einem Gutachten abweichen dürfen und allfällige Abweichungen zu begründen haben (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3). Nur wenn erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gutachtens bestehen, sind ergänzende Beweiserhebungen angezeigt. Solche Zweifel begründenden Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Das Vorab-Gutachten weist bereits einen erheblichen Detaillierungs- und Begründungsgrad auf und stützt sich sowohl auf eine breite Aktenbasis als auch auf eine aktuelle persönliche Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. zu den Gutachtengrundlagen StA-act. 12.16, S. 2). Vor dem Hintergrund des Ausgeführten bestehen keine Anhaltspunkte, welche die Schlüssigkeit oder Verlässlichkeit des Vorab-Gutachtens in Frage stellen würden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dieses daher nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz durfte sich folglich auf die darin enthaltenen fachgutachterlichen Einschätzungen stützen beziehungsweise war mangels triftiger Gründe nicht gehalten, davon abzuweichen. 7.3.3. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Wiederholungsgefahr, insbesondere für den Fall, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers auf das Vorab-Gutachten abgestellt wird, enthält die Beschwerde nicht. Es kann daher auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in E. 6.2.2 sowie E. 6.2.6 f. verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach ist die Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu bejahen. 8. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots. Erneut gibt er die allgemeine Rechtslage wieder. Im vorliegenden Fall werde, so der Beschwerdeführer, eine Haftentlassung mit Auflagen beantragt, da weder eine Fluchtgefahr des Beschwerdeführers bestehe noch die Haftgründe der Kollusion und Wiederholungsgefahr nachgewiesen seien. In Tat und Wahrheit gehe es bei der vorliegenden Untersuchungshaft nur noch darum, das psychiatrische Gutachten abzuwarten, bevor es zu einem Gerichtsverfahren kommen könne. Sämtliche massgebenden Untersuchungshandlungen seien erfolgt. Bis ein solches Gutachten jedoch erstellt

14 / 17 sei, würden in der Regel viele Monate vergehen. Ein solches Gutachten könne auch erstellt werden, wenn der Beschwerdeführer mit Auflagen aus der Haft entlassen werde. Der Beschwerdeführer müsse damit sehr lange Zeit warten, bis es zu einer gerichtlichen Beurteilung komme, was unzulässig sei, weil davon ausgegangen werden könne, dass die Untersuchungshaft immer wieder verlängert werde (act. A.1, Ziff. 11). 8.1. Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237

f. StPO; BGE 150 IV 149 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 8.2. Der Beschwerdeführer moniert weder Überhaft noch eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes, darauf ist nicht weiter einzugehen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des ZMG in Erwägung 7.4, 7.5 und 8.2.4 verwiesen werden (vgl. act. B.1). 8.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dient die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht lediglich dazu, das Vorliegen des angekündigten Gutachtens abzuwarten. Wie dargelegt, sind sowohl Kollusions- als auch Wiederholungsgefahr weiterhin zu bejahen (vgl. E. 6 ff. und E. 7 ff.). Zu prüfen bleibt daher, ob diesen Gefahren mit milderen Ersatzmassnahmen hinreichend begegnet werden könnte. 8.3.1. Hinsichtlich der Kollusionsgefahr vermögen weder regelmässige Meldeauflagen noch eine elektronische Überwachung mittels Fussfessel, ein Kontaktverbot oder Hausarrest die erhebliche Gefahr einer Kontaktaufnahme mit G._____ ausreichend zu bannen. Wie bereits ausgeführt, versuchte der Beschwerdeführer selbst aus der Untersuchungshaft heraus, mittels einer persönlichen Karte und eines Weihnachtsgeschenks mit den mutmasslich betroffenen Zwillingen Kontakt aufzunehmen beziehungsweise auf diese einzuwirken. Dieses Verhalten ist nicht hinnehmbar und dokumentiert ein erhebliches Kollusionsinteresse. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, dass sich der Beschwerdeführer durch blosse Auflagen von einer erneuten Kontaktaufnahme mit G._____ abhalten liesse. Hinzu kommt, dass ein solcher Kontakt eine erhebliche Gefährdung der psychischen Gesundheit von G._____ bedeuten würde, die nicht in Kauf genommen werden kann. Insbesondere

15 / 17 elektronische oder postalische Kontaktaufnahmen wären dem Beschwerdeführer jederzeit ohne Weiteres möglich und könnten durch Ersatzmassnahmen nicht wirksam verhindert werden. 8.3.2. Dasselbe gilt mit Blick auf die Wiederholungsgefahr. Der Gutachter hält im Vorab-Gutachten ausdrücklich fest, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht derzeit keine geeigneten Ersatzmassnahmen formuliert werden können (StA-act. 2.16, Ziff. 5.2). Aus den Akten ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer trotz Kenntnis der gegen ihn eingereichten Strafanzeige weiterhin Kontakt zu den Zwillingen E._____ und F._____ unterhalten haben dürfte (vgl. StA-act. 8.21, Frage 16). Weiter bestehen Hinweise darauf, dass er bereits innerhalb eines Jahres nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug erneut einschlägig delinquiert und sexuelle Handlungen an G._____ vorgenommen haben soll. Das Vertrauen der Familie E.F._____ sowie den Zugang zu E._____ und F._____ hatte er offenbar innert weniger Monate nach dem Kennenlernen in den Ferien erlangt (vgl. StA-act. 8.12). Daraus wird ersichtlich, dass den Beschwerdeführer weder die Möglichkeit eines Widerrufs der teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe noch die Kenntnis einer drohenden strafrechtlichen Verfolgung von weiteren einschlägigen Taten abzuhalten vermochten. Gleichzeitig zeigt sich, dass er innert relativ kurzer Zeit das Vertrauen von Erziehungsberechtigten gewinnen kann, um Zugang zu Kindern zu erhalten. 8.4. Mildere Ersatzmassnahmen sind damit weder in Bezug auf die bestehende Kollusions- noch in Bezug auf die einfache Wiederholungsgefahr ersichtlich. Bezeichnenderweise vermag auch der Beschwerdeführer selbst keine konkreten und geeigneten Ersatzmassnahmen darzutun. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 9. Weitere Rügen gegen die Haftverlängerung gestützt auf Kollusions- beziehungsweise einfache Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b und c StPO sind weder substantiiert vorgebracht noch ersichtlich. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtmässig und nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 2’000.00 festgelegt.

16 / 17 11. Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – den Entschädigungsentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), sodass dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen ist. Der von der Staatsanwaltschaft Graubünden im Untersuchungsverfahren eingesetzte amtliche Verteidiger, B._____, gilt – entgegen dessen Auffassung – im vorliegenden Beschwerdeverfahren mangels entsprechender Einsetzungsverfügung nicht als amtlicher Verteidiger (nach den Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege) und hat daher keinen Anspruch auf Entschädigung in dieser Funktion (vgl. zur fehlenden Weitergeltung des amtlichen Mandates im Beschwerdeverfahren den Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 26 6 vom 2. März 2026 E. 11.1 m.w.H.).

17 / 17 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2’000.00 gehen zulasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]